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Beschluss über die Verlängerung des Zeitraums zur Durchführung der Sanierung in den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten 21.01.2022

Die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin hat am 06.12.2021 beschlossen, gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Laufzeit der rechtsverbindlichen Sanierungssatzungen „Schelfstadt“ vom 06. Dezember 1991, „Schelfstadt-Erweiterung“ vom 10. Mai 2004, „Südliche Werdervorstadt“ vom 01. September 2006, „Altstadt“ vom 12. Februar 1992, „Altstadt-Schloßstraße“ vom 21. März 1999 über den gemäß § 235 Abs. 4 BauGB gesetzlich festgelegten Zeitraum, datiert mit dem 31.Dezember 2021, bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern.

Die Festlegung der Frist zur Durchführung der Sanierung im Bereich des Sanierungsgebietes “Altstadt-Am Dom/Bischofstraße“ wird auf 10 Jahre bis zum 31. Dezember 2028 festgelegt.

Hinweise

1. Die Verlängerung der Sanierungssatzungen „Schelfstadt“, „Schelfstadt-Erweiterung“, „Südliche Werdervorstadt“, „Altstadt“, „Altstadt-Schloßstraße“ werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die Festlegung der Frist zur Durchführung der Sanierung im Bereich des Sanierungsgebietes “Altstadt-Am Dom/Bischofstraße“ wird auf 10 Jahre bis zum 31. Dezember 2028 festgelegt.

2. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Schwerin geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

3. Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder aufgrund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Stadt Schwerin geltend zu machen.

4. Gemäß § 143 Abs. 1 BauGB wird auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB (u.a. Ausgleichsbetragserhebung) besonders hingewiesen.

5. Darüber hinaus bedürfen gemäß § 144 Abs. 1 und 2 BauGB nachstehend aufgeführte Vorhaben und Rechtsvorgänge der schriftlichen Genehmigung der Landeshauptstadt Schwerin:

a) Die im § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen (§ 144 Abs. 1 Nr.1).

b) Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird (§ 144 Abs. 1 Nr. 2).

c) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts (§ 144 Abs. 2 Nr. 1).

d) Die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2).

e) Ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der unter c) und d) genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrages vorgenommene Rechtsgeschäft als genehmigt (§ 144 Abs. 2 Nr. 3).

f) Die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast (§ 144 Abs. 2 Nr. 4).

g) Die Teilung des Grundstücks (§ 144 Abs. 2 Nr. 5)

6. Die Sanierungssatzung nebst Lageplan und Flurstücksverzeichnis sowie alle vorgenannten Paragraphen können von jedermann in der Stadtverwaltung Schwerin, Am Packhof 2-6, Fachdienst Bauen und Denkmalpflege, Zimmer 1069, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Auch im Internet können Sie sich unter www.schwerin.de/stadterneuerung informieren

Landeshauptstadt Schwerin
Der Oberbürgermeister
In Vertretung           

Bernd Nottebaum

 

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