Planfeststellungsbeschluss für den vierstreifigen Ausbau der B 321 vom Knotenpunkt Plater Straße / B321 / Alte Dorfstraße bis zur Abfahrt Mueß (Abschnitt 165 Straßen-km 0,019 bis Abschnitt 165 Straßen-km 2,137)
in Schwerin 16. Juni 2017 - 0115-553-13-69-2
Mit dem Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern -Planfeststellungsbehörde- vom 16.06.2017, Az.: 0115-553-13-69-2, ist der Plan für das o. g. Bauvorhaben gemäß §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz in Verbindung mit den §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz sowie den ergänzenden Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt worden. Auszug aus dem Verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses: Der von dem Straßenbauamt Schwerin vorgelegte Plan für den Ausbau der B 321 vom Knotenpunkt Plater Straße / B 321 / Alte Dorfstraße bis zur Abfahrt Mueß (Abschnitt 165 Straßen-km 0,019 bis Abschnitt 165 Straßen-km 2,137) in der Stadt Schwerin wird mit den aus den Nebenbestimmungen dieses Beschlusses sowie aus den Deckblättern, Ergänzungsblättern und Violetteintragungen in den Planunterlagen sich ergebenden Änderungen und Ergänzungen festgestellt. Hinweise:
Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg Vorpommern
Domstraße 7 17489 Greifswald erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Landesamt für Straßenbau und Verkehr
- Planfeststellungsbehörde -
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann verspätetes Vorbringen zurückweisen. Vor dem OVG/VGH muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Hinweise zur Auslegung
Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes vom 10. Juli 2017 bis einschließlich 24. Juli 2017 (zwei Wochen) im Bürgerbüro der Landeshauptstadt Schwerin im Stadthaus, Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin während folgender Dienststunden:
Montag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Die Planunterlagen können auch in digitaler Form mit Auslegungsbeginn auf der Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V unter folgendem Link eingesehen werden: http://strassenbauverwaltung.mvnet.de -Planfeststellung-.