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Entwurf zum 2. Rechtssetzungsverfahren des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Schweriner Innensee, Ziegelaußensee und Medeweger See“ liegt zur Einsicht aus 17.08.2017

 © Jürgen Brandt

Es liegt ein überarbeiteter Entwurf zum 2. Rechtssetzungsverfahren des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Schweriner Innensee, Ziegelaußensee und Medeweger See“ vor. Hierzu kann ein jeder seine Stellungnahme mit Angabe des Namens und der Adresse abgeben (vgl. § 15. Abs. 2 NatSchAG M-V). Bis zu 2 Wochen nach Auslegungsfrist können dann noch Bedenken und Anregungen geäußert werden.
Die öffentliche Auslegung erfolgt ab Montag, 21.08.2017 bis Freitag, 29.09.2017 zu den Öffnungszeiten des Stadthauses sowie zusätzlich an den Samstagen (02. und 16.09.) im Bürgerbüro in der Zeit von 9 bis 12 Uhr. Für weitere Rückfragen kommen Sie bitte zu den regulären Stadthaus-Öffnungszeiten in die 2. Etage Zi. 2046 (Frau Janßen) oder Zi. 2073 (Herr Dr. Behr).

Hintergrund:
Im Jahr 2017 ist es erforderlich, die bestehende Landschaftsschutzgebiets-Verordnung aus 2005 an aktuelle und zukünftige Gegebenheiten anzupassen. Die zukünftige städtebauliche Entwicklung der Landeshauptstadt wird dabei berücksichtigt, aber vorrangig auch die Ergebnisse des Landschaftsplanes Schwerin (2006) sowie der Fortschreibung des Gutachtlichen Landschaftsrahmenplanes der Region Westmecklenburg (2008). Außerdem gibt es erweiterten Regelungsbedarf im Vergleich zum Jahr 2005 im Hinblick auf bspw. Feuerwerke, einen Steganlagenbau etc. Auf Grund der zukünftigen Ausdehnung des Schutzgebietes wurde zudem der Name des LSG angepasst und um die Worte „Medeweger See“ ergänzt. Auch Belange des Denkmalschutzes im Hinblick auf den Antrag zum Weltkulturerbe „Residenzensemble Schweriner Schloss“ wurden berücksichtigt. Faunistische Schutzziele der LSG-Verordnung wurden in der aktuellen Fassung ohne Bezugnahme auf die EU-Vogelschutz-Richtlinie geregelt, da sich hier ansonsten Abgrenzungsproblematiken stellen könnten. Eine Änderung ist nach kritischen Hinweisen des Verwaltungsgerichtes Schwerin und der Obersten Naturschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommerns erforderlich um zukünftige FFH-Verträglichkeitsprüfungen inhaltlich eindeutig ausschließlich an Inhalten der Natura 2000-LVO M-V und nicht zusätzlich an der LSG-Verordnung auszurichten.
Zu den zeitlichen Einschränkungen bezüglich der Betretbarkeit eines Teiles der Grünlandflächen am Ziegelaußensee möchte ich darauf verweisen, dass nach einem Monitoring in den nächsten Jahren durch den Fachdienst Umwelt geprüft wird, inwieweit diese Betretungsbeschränkungen aufrecht erhalten werden müssen.

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